Der BGH hat mit Urteil vom 09.05.2017 (Az: XI ZR 308/15) entschieden, dass Bausparer die Kontogebühren für ihren Bausparvertrag zurückfordern können. Bausparkassen dürfen für die von ihnen vergebenen Darlehen keine Kontogebühren verlangen. Denn dies stellt eine unzulässige Abwälzung der Kosten für den eigenen Aufwand auf ihre Kunden dar. Die Bausparverträge unterteilen sich in zwei Phasen, nämlich die Sparphase, in der ein Grundkapital eingezahlt und angespart wird und die Darlehnsphase, in der darüber hinaus ein gewährtes Darlehen zurückgezahlt wird. Das Urteil des BGH bezieht sich auf die Kontogebühren während der Darlehnsphase.
So entschied der BGH, dass die Kontogebühr je Bauspardarlehen über die Zinsen und Tilgung hinaus unzulässig ist.
Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Es ging um eine Geschäftsklausel der Bausparkasse Badenia. Danach wurde je Bauspardarlehen über die Zinsen und Tilgung hinaus eine Kontogebühr in Höhe von 9,48 Euro jährlich fällig. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hielt dies für unzulässig und klagte. Nach Niederlagen in den Vorinstanzen gab der BGH den Verbraucherschützern nun Recht.
Zur Begründung führte der BGH aus, dass eine Bausparkasse während der Darlehensphase auf dem Kundenkonto lediglich die eingehenden Zahlungen für Zins und Tilgung „ordentlich verbucht“. Dies liege „ausschließlich in ihrem Interesse“. Es handle sich um eine „rein innerbetriebliche Leistung“, für welche die Bausparkasse daher von ihren Kunden keine gesonderte Vergütung verlangen könne.
Verbraucher, deren Bausparkasse ein solches Entgelt erhob, können diese jetzt zurückfordern, solange ihre Ansprüche noch nicht verjährt sind. Die Verjährungsfrist beträgt bei „verbraucherfeindlicher Auslegung“ drei Jahre für die Kunden. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat. Dies bedeutet mit Blick auf das BGH-Urteil von Dienstag, den 09.05.2017, dass alle Darlehensgebühren, die ab dem 1. Januar 2014 gezahlt wurden, noch bis Jahresende zurückverlangt werden können.
Die Frist könnte allerdings auch bis zu zehn Jahre zurückreichen. Dies hatte der BGH im Oktober 2014 im Fall unzulässiger Kreditgebühren entschieden. Solch eine lange Verjährung greift wie im damaligen Fall dann, wenn die Rechtslage selbst für Juristen unklar war und „höchstrichterliche“ Urteile Rückzahlungsforderungen zuvor verwehrt hatten. In solchen Fällen kann Verbrauchern nicht zugemutet werden, innerhalb der kurzen Verjährung von drei Jahren Klage zu erheben. Zu dieser Frage äußerte sich der BGH in seinem Urteil vom Dienstag aber noch nicht.