Am 19.10.2017 sind einige Änderungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft getreten. Vier Verstöße sind von dieser Änderung betroffen: Behinderung eines Einsatzwagens, keine Rettungsgasse bilden, Handy am Steuer und Verhüllung des Gesichts beim Fahren.
1. Behinderung des Einsatzwagen
In allen Fällen, in denen die Rettungskräfte bei einem Unfall behindert werden, drohen harte Strafen. Es droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 320,00 € und 2 Punkte sowie einen Monat Fahrverbot. Früher wurden Autofahrer, die einen Einsatzwagen am Vorbeifahren behindert hatten, lediglich mit 20 € Bußgeld geahndet.
2. Keine Rettungsgasse
Wer auf der Autobahn die Mittelspur trotz stockenden Verkehrs blockiert hatte und dabei erwischt wurde, der wurde höchstens mit einem Bußgeld in Höhe von 20,00 € belangt. Unerheblich war hierbei, ob man den Rettungswagen behindert, Menschen gefährdet oder einen Unfall gebaut hat. Mit der Änderung der StVO wird jetzt härter durchgegriffen. Es drohen im schlimmsten Fall ein Monat Fahrverbot, 2 Punkte und ein Bußgeld bis zu 320,00 €.
3. Handy am Steuer oder andere technische Geräte
Wer sich während der Autofahrt von technischen Geräten jeglicher Art ablenken lässt und dabei erwischt wird, muss nicht mehr nur ein Bußgeld in Höhe von 60,00 € zahlen, sondern kann mit einem Bußgeld bis zu 200,00 € bestraft werden. Hinzu kommen noch 2 Punkte und ein Monat Fahrverbot, wenn dadurch ein Unfall zum Beispiel verursacht wurde. Beim bloßen Bedienen eines Gerätes während der Fahrt sind es 100,00 € und ein Punkt. Auch Fahrradfahrer sind von dieser Änderung betroffen. Zuvor wurden diese, die beim Fahren telefoniert hatten, mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 25,00 € bestraft. Mit der Änderung drohen heute 55,00 € bei einem Verstoß.
Es gibt aber eine Entschärfung dieser Regelung für die Autofahrer: Wenn der Motor ausgestellt ist, darf im Auto telefoniert werden. Einzige Ausnahme: Bei Fahrzeugen mit Start Stopp-Automatik
4. Verhüllung des Gesichts
Während der Autofahrt darf man sein Gesicht nicht mehr verhüllen. Gemeint sind hiermit Kopfbedeckungen wie Burka und Nikab. Der Gesetzgeber rechtfertigt diese Regelung damit, dass durch die Verhüllung das Gesicht auf Blitzerfotos nicht mehr zu erkennen sei. Ein Verstoß gegen diese Regelung wird mit einem Bußgeld in Höhe von 60,00 € geahndet.