Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde:
Im Februar 2015 wollte ein Ehepaar mit Easyjet von Hamburg nach Lanzarote fliegen. An dem Tag beeinträchtigten Warnstreiks des Sicherheitspersonals im Bereich der Abfertigung massiv den Betrieb am Hamburger Flughafen. Die Verbindung wurde gestrichen, die Maschine hob ohne einen einzigen Passagier ab. Die Eheleute, die mehrere Stunden vor dem Abflug die Kontrollen passiert und reisefertig am Gate warteten, verlangen von Easyjet eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht.
Grundsätzlich steht allen Reisenden in der EU seit 2005 ein finanzieller Ausgleich von bis zu 600 Euro zu, wenn ihre Verbindung stark verspätet oder überbucht ist oder kurzfristig ganz ausfällt. Eine Fluggesellschaft muss allerdings nicht zahlen, wenn „außergewöhnliche Umstände“ schuld sind und alles Zumutbare unternommen wurde, um die Beeinträchtigungen zu vermeiden.
Die Fluggesellschaft weigerte sich aber, dem Ehepaar für den Ausfall eine Entschädigung zu zahlen und begründete dies damit, dass aufgrund des Streiks nicht alle Passagiere rechtzeitig und mit der nötigen Sorgfalt hätten kontrolliert werden können. Sie berief sich auf einen außergewöhnlichen Umstand. Die Flugstreichung aufgrund des Streiks entziehe sich also dem Einfluss der Airline und gelte deshalb als außergewöhnlicher Umstand.
Das Ehepaar wollte diese Aussage der Airline nicht hinnehmen und zog daher vor Gericht. Der BGH entschied zugunsten der Passagiere. Zuvor hatten die Eheleute ihr Anliegen bereits vor das Amtsgericht und danach vor das Landgericht in Hamburg gebracht, bei beiden Instanzen war aber zugunsten der Airline entschieden worden.
Der BGH entschied, dass in diesem Fall keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen würden, da die Folgen des Ausstands mit zumutbaren Maßnahmen abwendbar gewesen wären: Das Berufungsgericht habe nicht feststellen können, dass kein einziger Fluggast den Flug zum vorgesehenen Zeitpunkt hätte wahrnehmen können.
Der genaue Wortlaut des Urteils lautet: „Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den Passagieren eines annullierten Flugs auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen kann, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden und deshalb nicht gewährleistet war, dass alle Passagiere den Flug erreichen konnten.“
Gemäß den Artikeln fünf und sieben der Fluggastrechteverordnung hätten die Passagiere deshalb Anspruch auf Ausgleichszahlungen von 400 Euro. Das endgültige Urteil wird allerdings das Hamburger Landgericht treffen, an das der Bundesgerichtshof den Fall zurückverwiesen hat.
Das Urteil ist ein wichtiges Signal an Fluggesellschaften wie auch Ryanair, die sich im Falle von Streiks gern um die EU-Richtlinien drücken, indem sie diese als außergewöhnliche Umstände abtun.