Viele Menschen haben einen Bausparvertrag abgeschlossen. In den letzten Jahren wurden diese Bausparverträge seitens der Bausparkassen aber gekündigt. Die Kündigung stützen die Bausparkassen vor allem darauf, dass die Bausparverträge zweckentfremdet werden. Sie begründen ihre Kündigung damit, dass Anleger in Wahrheit gar kein Bauspardarlehen in Anspruch nehmen wollen, sondern in der Niedrigzinsphase dauerhaft von den hohen Zinsen profitieren möchten, die ihnen vor vielen Jahren vertraglich in dem Bausparvertrag zugesagt wurden. Viele Bausparkassen gehen davon aus, die Bausparer kündigen zu können, wenn die Bausparanleger ihr Darlehen nicht ausbezahlen haben lassen, obwohl das schon zehn Jahre oder länger möglich gewesen wäre. Nun hat der BGH hierüber entscheiden müssen.

Dem BGH- Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Es geht um Bausparverträge, die zwei Frauen mit der Bausparkasse Wüstenrot abgeschlossen haben. In einem der Fälle hatte eine der Frauen 1978 einen Vertrag abgeschlossen, die Bausparsumme lag bei 40.000 D-Mark. Für das Sparguthaben wurde ein Zinssatz von drei Prozent pro Jahr vereinbart. 1993 wurde der Bausparvertrag zuteilungsreif. Das heißt: Die Frau hätte ein Darlehen in Anspruch nehmen können. Das tat sie aber nicht. Sie stellte die Zahlungen ein, ohne das Darlehen in Anspruch zu nehmen und ließ den Vertrag einfach weiterlaufen. Anfang 2015 kündigte Wüstenrot den Vertrag. Auch zwei Verträge der anderen Frau wurden gekündigt, weil sie zuteilungsreif waren. Dagegen haben die Anlegerinnen geklagt. Sie meinen, dass Wüstenrot kein Recht habe, den Vertrag zu kündigen.

Der BGH hat entschieden, dass Bausparkassen hochverzinste, aber nicht ausbezahlte Verträge gegen den Willen der Kunden kündigen dürfen (Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). Er gab damit den Bausparkassen Recht. In Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in der Instanzenrechtsprechung und Literatur entschied das Gericht: Die Voraussetzungen des Kündigungsrechts liegen vor. Mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Der Vertragszweck besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Ungeachtet des Umstandes, dass der Bausparer verpflichtet sein kann, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen, weil diese Zahlungen nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks dienen. Demnach sind Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar.