Der BGH hat in einem aktuellen Urteil vom 18.06.2019, Az. X ZR 107/16 entschieden, dass Eltern Geld für einen Immobilienkauf vom früheren Lebensgefährten ihrer Tochter zurückverlangen können. Der BGH begründet die Entscheidung damit, dass die Geschäftsgrundlage der Schenkung weggefallen ist, weil sich die Tochter und ihr Freund weniger als zwei Jahre danach getrennt hätten.
Die Eltern hatten ihre Tochter und deren Lebensgefährten beim Kauf einer Immobilie mit 104.000 € unterstützt. Als sich die Tochter und der Lebensgefährte trennten, verlangten die Eltern von diesem die Hälfte des Gelds zurück. Die Gerichte in den Vorinstanzen sprachen den Eltern 47.000 Euro zu. Es wurde lediglich ein kleiner Abschlag vorgenommen, weil das Paar gemeinsam in der Immobilie gewohnt und sich so der Zweck der Schenkung zumindest „teilweise verwirklicht“ hat.
Der Freund der Tochter legte hiergegen Revision ein. Der Bundesgerichtshof wies die eingelegte Revision zurück. Bei Geldgeschenken für einen Immobilie hegten Eltern „typischerweise die Erwartung“, dass diese „zumindest für eine Dauer gemeinsam“ genutzt werde. Die Bundesrichter hoben aber auch hervor, dies erlaube aber nicht die Annahme, die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde erst mit dem Tod eines Partners enden.
Im konkreten Fall beruhte die Entscheidung allerdings nach Ansicht des BGH „auf einer rechtlich möglichen Würdigung“. Die Geschäftsgrundlage der Schenkung sei nicht weggefallen, weil die Beziehung nicht ein ganzes Leben gehalten habe, sondern weil sich das Paar schon weniger als zwei Jahren nach dem Geschenk getrennt habe. In einem solchen Fall ist anzunehmen, dass es bei einem absehbaren Ende der Beziehung nicht zu der Schenkung gekommen wäre. Wenn keine besonderen Umstände vorlägen, sei es dem Beschenkten deshalb auch gerade zuzumuten, das Geschenk zurückzugeben.
Ansonsten lautet der Grundsatz: Geschenkt ist geschenkt. Schwiegereltern dürfen nach dem Ende der Beziehung ihrer Kinder kein Geld zurückfordern, wenn es kein überraschend schnelles Beziehungsende gibt. Entscheidend ist also, dass die Trennung überraschend ist.