Das Verfassungsgericht bestätigt mit Urteil vom 18. Juli 2018 (Az: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17) den Rundfunkbeitrag. Lediglich für Zweitwohnungen dürfen nicht mehr die Gebühren erhoben werden. Die Verfassungsrichter sahen die Doppelgebühr als Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit an. Diese Änderung muss bis zum 30. Juni 2020 in den Staatsvertrag aufgenommen werden. Wer eine Zweitwohnung hat, wird demnach künftig entlastet. Wer sofort von der doppelten Zahlung entbunden werden möchte, muss bis zur Gesetzesänderung einen Antrag stellen.
Ansonsten bleibt es beim Alten. Die Richter folgten der Argumentation, dass die Rundfunkgebühr eine Steuer sei und somit in die Zuständigkeit des Bundes fällt, nicht. Es ist ganz gleich, ob man die angebotenen Inhalte nutzt oder nicht: Gezahlt werden muss trotzdem, da den Menschen ganz konkrete Vorteile durch die Vielfalt der Anbieter entstehen würden, die nach Ansicht der Richter „authentische, sorgfältig recherchierte Informationen“ Orientierungshilfe böten. Auch die Höhe der Gebühr bleibt gleich. Die 17,50 € monatlich seien angemessen, wenn man das große Angebot bedenkt, so die Richter weiter. Auch gab es keine Beanstandung bei der Ausgestaltung der Erhebung pro Haushalt. Das sei zwar in Einzelfällen ungerecht, aber generell zulässig und in der heutigen Zeit sinnvoller als die Abrechnung nach Geräten. Eine Ungleichbehandlung sahen die Richter zwar darin, dass ein allein lebender Single genauso viel Rundfunkbeitrag bezahle wie eine Familie oder eine Wohngemeinschaft. Jedoch begründeten die Richter die Ungleichbehandlung mit dem im Grundgesetz verankerten besonderen Schutz der Familie und der laut ihnen nicht relevanten Höhe des Entgelts.
Aber nicht nur Einzelpersonen kommen bei der Rundfunkgebühr schlechter weg, sondern auch Unternehmen. Diese müssen bezahlen, sobald der Empfang im Betrieb oder in Betriebseigentum möglich ist. Dies bedeutet somit, sobald ein Firmenwagen auf dem Hof steht, ist man zahlungspflichtig, weil der Nutzer einen Vorteil davon hat.