VG Karlsruhe: Generelle Information über Hygienemängel rechtswidrig!
Seit 01.09.2012 ist das novellierte Verbraucherinformationsgesetz in Kraft. Durch dieses Gesetz wurde auch § 40 Abs. 1 a LFGB geschaffen. Nach Auffassung der Gesundheitsbehörden verpflichtet § 40 Abs. 1 a LFGB die zuständigen Behörden, Verbraucher öffentlich unter Nennung des betroffenen Unternehmens über bestimmte Verstöße im Bereich des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts zu informieren (“Muss-Vorschrift“). Dementsprechend informieren bereits mehrere Behörden wie beispielsweise auch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit auf Ihren Webseiten über Lebensmittelverstöße in diversen Betrieben.