Urteil zur Vorratsdatenspeicherung: Bundesverfassungsgericht scheut Konflikt mit der EU
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem heutigen Urteil zur Vorratsdatenspeicherung die deutsche Regelung im Telekommunikationsgesetz (TKG) für verfassungswidrig und nichtig erklärt (Az.: 1 BvR 256/08 u.a.). Die anlasslose Speicherung von praktisch sämtlichen Verkehrsdaten von Telefondiensten für sechs Monate sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies allerdings nur auf der gegenwärtigen gesetzlichen Grundlage aus § 113a, b TKG und § 110 g StPO, da der Gesetzgeber dort seiner Verantwortung für die Begrenzung und Verwendungszwecke nicht nachgekommen und weit über die europarechtliche Zielsetzung hinausgegangen sei. Schlechthin unvereinbar mit dem Grundgesetz sei eine anlasslose Speicherung dagegen nicht.