AG Tirschenreuth: Beweisverwertungsverbot aufgrund rechtswidriger Blutentnahme
Das Amtsgericht Tirschenreuth hat in einem Urteil vom 21.09.2009 (Az.: 6 OWi 13 Js 4125/09 OWi) im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen einer Drogenfahrt nach § 24 a Abs. 2 StVG den/die Betroffene freigesprochen, da es im Fall die Ergebnisse der entnommenen Blutprobe für nicht verwertbar hielt. Ohne die Ergebnisse der Blutentnahme konnte kein Tatnachweis geführt werden. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: