Mit dieser Frage hatte sich der BGH bereits im Jahre 2014 (BGH Beschluss vom 29.10.2014, Az: XII ZB 20/14) befassen dürfen. Insbesondere musste der BGH eine Interessenabwägung vornehmen, ob das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung das ebenfalls geschützte Recht der postmortalen Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) überwiegt. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Die im Jahre 1944 geborene Antragstellerin begehrte die Feststellung, dass der 2011 Verstorbene ihr Vater sei. Zu diesem Zwecke wollte sie den Verstorbenen exhumieren und Gewebeproben entnehmen lassen. Das Amtsgericht Dresden hatte diese Anträge abgelehnt. Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Mit Erfolg. Das OLG Dresden ordnete die Exhumierung zur Erstellung eines DNA-Abstammungsgutachten an. Allerdings hatte der eheliche Sohn des Verstorbenen, der am Verfahren beteiligt war, die Einwilligung zur Exhumierung und Gewebeprobe verweigert. Mit einem damaligen Zwischenbeschluss erklärte das OLG die Weigerung des ehelichen Sohns für unberechtigt. Dagegen legte dann dieser Rechtsbeschwerde ein. Der BGH hat die Beschwerde des Sohnes aber als unbegründet zurückgewiesen.
Der BGH führte in seiner Entscheidung zwar aus, dass der Sohn als nächster Angehöriger die Totenfürsorge ausübt. Aber die Antragstellerin habe die Voraussetzungen für eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung glaubhaft dargelegt. Die DNA-Untersuchung ist auch notwendig, da sonstige Mittel gerade nicht ausreichen, um die Vaterschaft festzustellen. Weiter führte der BGH aus, dass gem. § 178 I FamFG jede Person, soweit es für die Feststellung der Abstammung erforderlich ist, Untersuchungen zu dulden hat, es sei denn, dass die Untersuchung nicht geduldet werden kann. Auf Verstorbene sei genau diese Vorschrift entsprechend anzuwenden, erklärte der BGH.
Ferner kam der BGH bei der Abwägung der einzelnen geschützten Interessen dazu, dass das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung des Kindes Vorrang hat. Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen trete regelmäßig zurück. Denn die Kenntnis und die Zuordnung des eigenen Vaters sei von wesentlicher Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit und die Unmöglichkeit die eigenen Abstammung festzustellen, kann im Einzelfall belastend sein.
Der BGH stellte ebenfalls klar, dass das Interesse an der eigenen Herkunft nicht deshalb geringer zu bewerten sei, wenn gleichzeitig auch erbrechtliche Interessen verfolgt werden. Zu Recht habe daher die Vorinstanz festgestellt, dass die Teilhabe an dem väterlichen Erbe ebenfalls ein legitimes Interesse darstelle.