Die Menschen nutzen heutzutage sehr oft das Internet, um Einkäufe zu erledigen oder aber registrieren sich auf sog. Social-Media-Plattformen. Was passiert aber nach dem Tod mit den Online-Accounts der verstorbenen Person?
Während bei materiellem Nachlass, wie zum Beispiel das Haus, Auto usw. oft ein Testament vor dem Tod errichtet wurde, vergisst man aber oft den digitalen Nachlass zu regeln. Unter digitalen Nachlass versteht man die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse eines Verstorbenen, die informationstechnische Systeme einschließlich seines gesamten digitalen Datenbestands betreffen. Somit gehören vor allem Webseiten, E-Mails-Accounts und Social-Media-Accounts (z.B. Facebook oder Dating Portale), PayPal-Konten, Cloud-Daten, virtuelle Adressbücher und noch vieles mehr dazu.
Wenn die Angehörigen bzw. Erben Kenntnis davon haben, welche Onlinedienste der Verstorbene genutzt hat, können sie direkt mit den Betreibern dieser Onlinedienste in Kontakt treten. Jedoch ist zu beachten, dass nicht jeder Betreiber gleich mit den Daten des Verstorbenen umgeht. So können zum Beispiel unproblematisch gerade laufende Verträge mit E-Mail-Providern, Partnerbörsen oder Cloud-Diensten gekündigt werden, wenn die Angehörigen bzw. Erben eine Kopie der Sterbeurkunde vorlegen. Das Vertragsverhältnis endet dann mit dem Tod des Nutzers.
Schwieriger wird es aber, wenn es sich um soziale Netzwerke handelt. Die Regelung, was mit den Daten bzw. dem Account nach dem Tod des Mitglieds passiert, ist nicht einheitlich. Facebook zum Beispiel reicht eine Kopie der Sterbeurkunde als Nachweis über den Tod des Mitglieds aus. Somit kann dann das Profil durch die Angehörigen oder Erben gelöscht werden oder in einen Gedenkzustand versetzt werden. Wenn das Profil in einem Gedenkzustand versetzt wird, ist eine Anmeldung nicht mehr möglich.
Fraglich ist aber, ob die Angehörigen bzw. Erben die Herausgabe von Daten von dem Betreiber des entsprechenden Onlinedienstes auch fordern können. Diese Frage ist noch nicht abschließend geklärt. Viele Onlinedienste verweigern die Herausgabe der Daten mit der Begründung des Persönlichkeitsrechts. Dann können Angehörige des Verstorbenen zum Beispiel die gespeicherten E-Mails nicht lesen und Fotos auf sozialen Netzwerken und Kontaktlisten nicht einsehen. Will man erreichen, dass die Daten auch nach dem Tod dem Wunsch entsprechend von den Angehörigen bzw. Erben verwaltet werden soll, kommen folgende Möglichkeit in Betracht:
1. Es kann ein Testament über den digitalen Nachlass errichtet werden. Hier soll der Internetnutzer schriftlich darlegen, welchen Umgang er mit seinen Daten nach seinem Tod möchte. Er kann dabei festlegen, welche Onlinekonten gelöscht werden sollen und welche Inhalte vor seinen Angehörigen geheim zu halten sind. Er kann wie bei einem Testament für materielle Sachen auch bezüglich des digitalen Nachlasses eine Person seines Vertrauens mit der Vollstreckung des Testamentes beauftragen.
2. Es soll eine Auflistung des digitalen Vermögens und der dazugehörigen Passwörter hinterlegt werden. Das heißt, der Internetnutzer soll eine Liste über die bei den verschiedenen Onlinediensten geführten Konten erstellen und das jeweils dazugehörige Passwort mit angeben. So haben die Angehörigen bzw. die Erben dann die Möglichkeit sämtliche dort hinterlegte Daten einzusehen. Die Liste kann in der eigenen Wohnung hinterlegt werden. Auch kann die Liste bei einer Person des Vertrauens oder eines Rechtsanwalts/Notar hinterlegt werden, wobei hier dann Kosten für die Hinterlegung anfallen.