Mit dieser Frage hat sich nun der BGH beschäftigt und kam in seinem Urteil vom 30.03.2017, Az. 1 ZR 19/16, zu folgendem Ergebnis: JA. Haben die Eltern als Anschlussinhaber den Namen des betreffenden Familienmitglieds erfahren, der den illegalen Download vollzogen hat, muss der Name des Kindes offen gelegt werden, wenn eine eigene Verurteilung abgewendet werden soll. Es ging um folgenden Sachverhalt:
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war eine Tonträgerherstellerin. Diese hat Verwertungsrechte an einem bestimmten Musikalbum und den dort enthaltenen Musiktiteln. Sie klagte vor dem Landgericht München I gegen ein Ehepaar auf Schadensersatz in Höhe von 2.500,00 € und Ersatz der ihr entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 1.000,00 €, da das Album mit allen Titel an einem bestimmten Tag über den Internetanschluss der Eheleute mittels einer Filesharing-Software im Rahmen einer Internettauschbörse ohne Zustimmung der Klägerin unberechtigt zum Herunterladen dort angeboten wurde. Die Eheleute als Beklagte erwiderten auf die Klage, dass sie drei Kinder haben und mit diesen zu dem damaligen Zeitpunkt in einem Haus gewohnt haben. Alle Kinder und die Beklagten selbst haben Zugang zu dem Internetanschluss. Jedes der Kinder und die Eltern selbst haben einen Rechner. Mit einem Router der Telekom haben die Kinder einen drahtlosen Internetzugang von ihren eigenen Rechner aus gehabt. Die Kinder haben das Passwort des Routers gewusst. Die Eheleute als Beklagte räumten ein, dass die Verletzungshandlung von einem ihrer Kinder begangen wurde und sie wüssten auch wer, wollten aber den Namen des Kindes nicht benennen.
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 01.07.2015 dennoch die Eheleute dazu verurteilt, an die Klägerin 3544,40 € nebst Zinsen zu bezahlen. Es sah das Ehepaar als Täter der Rechtsverletzung gem. § 97 II S.1 Urheberrechtsgesetz an, auch wenn sie vorgetragen haben, dass die eigentliche Verletzungshandlung von einem ihrer Kinder begangen wurde. Das Oberlandesgericht bestätigte die Auffassung des Landgerichts und führte aus:
„Die Beklagten haben eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Diese habe aber die Beklagten nicht erfüllt. Sie hätten mitteilen müssen, welche Kenntnisse sie über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung erlangt haben. Das heißt, sie hätten vortragen müssen, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen hatte. Damit haben sie sich lediglich pauschal auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit ihrer drei Kinder auf den Internetanschluss berufen, ohne konkret darzulegen, wer die Verletzungshandlung begangen hatte. Das OLG führte weiter aus, dass das Grundrecht des Art. 6 I GG (die Ehe und Familie steht unter besonderem Schutz), steht der zivilprozessualen Obliegenheit ihre Kenntnisse über die Verletzungshandlung mitzuteilen, nicht entgegen. Denn Art. 6 Abs.1 GG gewähre keinen schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange. Vielmehr seien auch die gegenläufigen Belange der Klägerin, deren Ansprüche ihrerseits den Schutz der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG genießen würden, zu berücksichtigen. Diesen komme im vorliegenden Streitfall ein höherer Schutz zu. Daher haben die Beklagten im Einzelnen zu erklären, wer die Rechtsverletzung genau begangen hat“.
Weiter führt das Oberlandesgericht aus:
„Da die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast zum Zugriff Dritter auf ihren Internetanschluss nicht nachgekommen sind, ist von der tatsächlichen Vermutung auszugehen, dass die Beklagten als Inhaber des Anschlusses die Täter der Rechtsverletzung sind. Diese tatsächliche Vermutung hätten die Beklagten nicht erschüttert, auch wenn sie erklärt haben, dass es eines ihrer Kinder war und diese zum Beweis dafür benannt haben. Sie sind aber dennoch beweisfällig geblieben, da sich die als Zeugen benannten Kinder auf ihr ihnen jeweils gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben“.
Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 14. Januar 2016, Az. 29 U 2593/15)hat, soweit es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat, die Revision gegen seine Entscheidung zum Bundesgerichtshof zugelassen. Dies deshalb, da die Rechtsfrage, durch welche Angaben ein Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nachkommen kann, über den Streitfall hinaus für eine Vielzahl von Filesharing-Fällen Bedeutung hat. Seit dem 30.03.2017 ist nun die Frage geklärt: Der BGH schloss sich der Auffassung des Oberlandesgerichts an.