Für die einzelnen Rechte muss zunächst danach differenziert werden, ob man als Pauschaltourist oder als Individualreisender unterwegs ist.
1. Pauschalreisender:
Ist man Pauschalreisender, so kann man sich im Falle des Verlustes von Gepäck an den Reiseveranstalter wenden. Denn geht das Gepäck während des Fluges verloren, wird es beschädigt oder kommt es verspätet an, so liegt ein Reisemangel vor.
Dem Reisenden steht in diesem Fall ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 651 f I BGB zu. Allerdings ist die Höhe des Schadensersatzes, wenn der Koffer verloren gegangen ist, auf derzeit ca. 1.250 € pro Person beschränkt. Grund hierfür ist das Montrealer Übereinkommen. Hierbei handelt es sich um ein Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr regelt.
Dieser Höchstbetrag deckt sowohl den materiellen als auch den immateriellen Schaden. Die Haftungshöchstgrenze gilt nur dann nicht, wenn die Fluggesellschaft oder einer ihrer Mitarbeiter absichtlich oder leichtfertig den Schaden verursacht hat, was jedoch stets schwierig zu beweisen sein wird. Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist, dass der Reisende im Fall der Verspätung und der Beschädigung seines Gepäcks die Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter schriftlich informieren muss. Die Frist bei Beschädigung des Gepäcks beträgt dabei 7 Tage und bei einer Verpätung 21 Tage. Der Pauschalreisende kann zudem aber auch eine Reisepreisminderung gem. § 651 d BGB und ein Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude nach § 651 f II BGB geltend machen, wenn sein Gepäck verloren gegenagen ist, beschädigt wurde oder verspätet ankommt. In diesem Fall kommt das Montrealer Übereinkommen nicht zur Anwendung.
2. Individualreisender
Ist man hingegen Individualreisender, so kann man einen Schadensersatzanspruch nur gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Die Schadensersatzhöhe ist auch hier aufgrund des Montrealer Übereinkommens derzeit auf ca. 1.250,00 € pro Person beschränkt.
Auch hier muss die Fluggesellschaft dann schriftlich informiert werden. Bezüglich der Fristen gelten die obigen Ausführungen. Die Fluggesellschaft haftet zudem nur für den Zeitraum, in dem das Gepäck in seiner Obhut ist.
Eine Reisepreisminderung gem. § 651 d BGB und ein Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude nach § 651 f II BGB kann der Individualreisende hingegen nicht geltend machen.
3. Mithaftung gem. § 254 BGB
Zu beachten ist dabei noch, dass auch dem Flugreisenden in manchen Fällen, wie in jedem Haftungsfall, auch ein Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB angelastet werden kann. So nahm das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein Mitverschulden in Höhe von 75 % an, weil der Flugreisende den aus dem aufgegebenen Koffer entwendeten Schmuck nicht in seinem Handgepäck transportiert hatte (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.11.2013, Az. 16 U 98/13).