Auflauern am Arbeitsplatz oder vor der Wohnung, Telefonterror und Belästigungen: Stalking macht viele Opfer psychisch fertig. Täter werden nur in den seltensten Fällen verurteilt, weil die rechtlichen Hürden des Straftatbestandes von § 238 StGB zu hoch sind.
Der § 238 StGB lautet in seiner bisherigen Fassung in Absatz I wie folgt:
„ Wer einen Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellung von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehendend Person bedroht oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft“.
Dies bedeutet somit konkret, dass eine Verurteilung des Täters zum Beispiel erst dann in Betracht kommt, wenn das Opfer durch das Auflauern an der Wohnung oder am Arbeitsplatz psychisch so beeinträchtigt ist, dass der Betroffene sich eine neue Wohnung bzw. einen neuen Arbeitsplatz sucht. Das Opfer muss also nachweisen, dass das Leben schwerwiegend beeinträchtigt ist.
Der neue Gesetzesentwurf hingegen sieht vor, dass Nachstellung nicht länger schwerwiegende Beeinträchtigung des Lebens fordert. Vielmehr soll es schon ausreichen, wenn die Taten „objektiv geeignet“ sind, beim Opfer eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung herbeizuführen.
Ob und inwieweit man diesem Vorschlag folgen wird, bleibt abzuwarten. Denn auch wenn nur auf die potenzielle Beeinträchtigung des konkreten Tatopfers abgestellt werden muss, bleibt der Nachweis äußerst schwierig. Denn während bei sonstigen Gefährdungsdelikten (z.B. Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung, Gefahr für Leib oder Leben, lebensgefährdende Behandlung) die potenzielle Gefahr wissenschaftlich nachvollziehbar und quantifizierbar ist, ist dies bei der Eignung zur schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung nicht der Fall. Denn hierbei handelt es sich um die unterschiedlichsten äußeren Reaktionen im Rahmen der Lebensgestaltung. Es scheint schwer vorstellbar, wie im konkreten Fall festgestellt werden könnte, dass eine bestimmte Nachstellungshandlung des Täters bei dem konkreten Opfer objektiv geeignet war, eine solche Beeinträchtigung hervorzurufen.