BGH präzisiert die Anforderungen an eine Patientenverfügung
Durch den BGH-Beschluss vom 06.07.2016, Az: XII ZB 61/16, hat [...]
Durch den BGH-Beschluss vom 06.07.2016, Az: XII ZB 61/16, hat [...]
Nach dem Beschluss des Großen Senats des BGH vom 29.03.2012 (GSSt 2/11), dass sich ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt, nicht nach § 299 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr) strafbar machen kann, da er bei der Wahrnehmung der ihm in übertragenen Aufgaben weder als Amtsträger noch als Beauftragter anzusehen ist, hat das Bundesgesundheitsministerium reagiert und plant die Einführung einer neuen Strafvorschrift gegen Korruption bei Ärzten. Geregelt werden soll das Ganze in den §§ 70, 128 und 307 c des SGB V. Die Strafvorschrift soll vergleichbar den Bestechungsdelikten des StGB als Antragsdelikt (§ 301 StGB) ausgestaltet werden und zielt nicht nur exklusiv auf Ärzte ab, sondern sämtliche Leistungserbringer im Gesundheitswesen.