Kritische Anmerkungen zum „Beschneidungsurteil“ des LG Köln
Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil vom 07.05.2012 (Az. 151 Ns 169/11, NJW 2012, 2128) die religiös motivierte Beschneidung eines Jungen durch einen muslimischen Arzt als strafbare Körperverletzung bewertet. Den im Verfahren angeklagten Arzt hat es jedoch dennoch freigesprochen, weil dieser einem sog. Verbotsirrtum erlegen sei. Der Angeklagte habe guten Gewissens gehandelt und ging fest davon aus, kein Unrecht zu tun. Aufgrund der ungeklärten Rechtslage war dieser Irrtum unvermeidbar. Das Urteil ist unseres Erachtens falsch und in den entscheidenden Punkten oberflächlich. Ärgerlich ist darüber hinaus, dass das Urteil durch den Freispruch nicht über eine höchstrichterliche Rechtsprechung revidiert werden kann, weil die Staatsanwaltschaft (aus unerklärlichen Gründen) kein Rechtsmittel eingelegt hat.