Samstag gilt bei Mietzahlungen nicht mehr als Werktag

Von |Freitag, 16. Juli 2010|Allgemein, Mietrecht|

In den meisten Wohnraummietverträgen findet sich die Klausel, dass die Mietzahlungen spätestens am dritten Werktag eines Monats im Voraus fällig sind. Entsprechendes ist auch in § 556b Abs. 1 BGB geregelt. Wichtig ist diese Zahlungsbestimmung deshalb, weil unpünktliche Zahlungsweise dem Vermieter ein Recht zur Kündigung ggf. sogar zu einer fristlosen Kündigung gibt.