Vorab ist zunächst einmal klarzustellen, dass der rechtliche Vater nicht zugleich der biologische Vater sein muss. Bringt eine verheiratete Mutter ein Kind zur Welt, so ist automatisch der verheiratete Ehemann der rechtliche Vater. Bei außerehelichen Kindern ist die rechtliche Vaterschaft gegeben, wenn der Mann die Vaterschaft anerkennt. Eine Anfechtung der Vaterschaft kommt immer dann in Betracht, wenn man den begründeten Verdacht hat, trotzt rechtlicher Vaterschaft nicht der biologische Vater (Erzeuger) zu sein.

Sachlich zuständig für die Vaterschaftsanfechtung ist das Familiengericht. Dort muss eine entsprechende Klage eingereicht werden. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besonders wichtig ist, dass es bei der Anfechtung der Vaterschaft Fristen zu beachten gibt. Die Klage darf nicht beliebig lange aufgeschoben werden. Wenn man Kenntnis von einem Umstand erlangt, der die biologische Vaterschaft ausschließt, beginnt die Frist für die Vaterschaftsanfechtung zu laufen. Die Frist endet zwei Jahre nach der Kenntnisnahme. Die Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Ist man zum Beispiel durch eine Drohung am Einreichen der Klage gehindert, wirkt sich dieser Umstand hemmend auf die Frist aus.

Berechtigt zur Vaterschaftsanfechtung ist die Person, die in der Geburtsurkunde als rechtlicher Vater aufgeführt wird. Sofern man unter Eid sexuellen Kontakt zur Mutter in der Empfängniszeit versichern kann, gilt man als möglicher biologischer Vater. In diesem Fall besitzt man ebenfalls das Recht zur Vaterschaftsanfechtung. Der Anfechtungsanspruch gilt aber dann nicht, wenn sich das Kind aktuell in einer familiär-sozialen Beziehung zu seinem rechtlichen Vater befindet.

Die Vaterschaftsanfechtung bindet das Gericht zwingend an einen begründeten Verdacht, wonach es sich beim rechtlichen und biologischen Vater um unterschiedliche Personen handelt. Zu den akzeptierten Gründen gehören die folgenden Punkte:

  • Wenn man als rechtlicher Vater erhebliche Zweifel hat, ob das Kind aus der Ehe stammt. Dies kann dann der Fall sein, wenn man von einem sexuellen Verhältnis der Mutter im Empfängniszeitraum zu einem anderen Mann erfahren hat.
  • Es liegt keine Möglichkeit einer Vaterschaft vor, da im fraglichen Zeitraum kein sexueller Verkehr mit der Mutter erfolgte.
  • Ein nach Zustimmung der Mutter durchgeführter Vaterschaftstest bestätigt die Diskrepanz zwischen rechtlichem und biologischem Vater.
  • Im Empfängniszeitraum war man nachweislich unfruchtbar.

Gibt man ein Abstammungsgutachten ohne Einwilligung der Mutter in Auftrag, liegt ein sogenannter heimlicher Vaterschaftstest vor. Das Ergebnis dieses Vaterschaftstests gilt als wertlos für ein Gerichtsverfahren und somit für die Vaterschaftsanfechtung. In der Praxis erweisen sich zudem Zweifel aufgrund äußerlicher Merkmale des Kindes als vor Gericht nicht statthaft. Außerdem entfällt das Recht einer Vaterschaftsanfechtung bei künstlicher Befruchtung durch die Samenspende einer dritten Person.

Nicht nur der rechtliche Vater hat das Recht einer Vaterschaftsanfechtung. Dasselbe Recht gilt für einen anderen Mann, der sexuellen Verkehr mit der Mutter hatte. Außerdem darf die Mutter ebenfalls die Vaterschaft anfechten. Die genannten Gründe bleiben bestehen. Nicht zuletzt akzeptiert das Gericht eine Anfechtung durch das Kind. Der Vorgang bedarf bei einem minderjährigen Kind der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.