Viele Menschen nutzen den Besuch des Weihnachtsmarktes auch dazu, verschiedene Geschenke einzukaufen. Doch was passiert, wenn sich später bei dem Geschenk ein Mangel zeigt. Welche Rechte hat ein Käufer dann in solch einem Fall und kann er die gekaufte Sache umtauschen?
Der Kauf einer Sache auf dem Weihnachtsmarkt ist rechtlich gesehen genauso ein Kaufvertragsabschluss i.S.d. § 433 BGB, wie jeder andere Kauf in einem Geschäft. Somit stehen dem Käufer ebenfalls die Gewährleistungsrechte des §§ 437 ff. BGB zu. Stellt sich also bei der gekauften Sache später heraus, dass diese mangelhaft ist, so kann der Käufer zunächst die Nacherfüllung in Form einer Nachbesserung oder Nachlieferung gem. § 439 I BGB verlangen. Scheitert eine Nacherfüllung, so steht dem Käufer das Recht zu, von dem Kaufvertrag zurückzutreten gem. § 440 S.1 BGB oder den Kaufpreis zu mindern gem. § 441 I S. 1 BGB. Zudem kann man eventuell Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend machen.
Solange der Weihnachtsmarkt noch vor Ort ist, hat man die Möglichkeit den Verkäufer direkt dort aufzusuchen. Schwieriger wird es, wenn die Weihnachtszeit vorbei ist. Daher ist es für die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte wichtig, sich die Anschrift des Verkäufers zu notieren. Denn bei einem Mangel müssen die Gewährleistungsrechte immer gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden und nicht gegenüber dem Hersteller der Sache. Es ist auch ratsam, sich eine Quittung über den Kauf ausstellen zu lassen.
Nicht umtauschen kann man hingegen gekaufte Sachen, wenn diese einem nicht gefallen, aber ansonsten einwandfrei sind. Der Verkäufer muss die Sache nicht zurücknehmen. Sollte er die Sache dennoch umtauschen, dann ist das reine Kulanz. Bei Nichtgefallen gibt es kein Umtauschrecht.