1. Hat man einen Lohnanspruch während einer Quarantänezeit?

Sollte der Betroffene wirklich am Corona-Virus erkrankt sein, wird er krankgeschrieben und bekommt – wie bei allen anderen Erkrankungen – für 6 Wochen Lohnfortzahlungen von dem Arbeitgeber. Sollte die Quarantäne nur vorbeugend erfolgen, da ein Verdacht auf Ansteckung besteht, gilt im Ergebnis das Gleiche. Grundlage ist dann aber nicht das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sondern das Infektionsschutzgesetz (IFSG). Der Arbeitnehmer hat dann einen Entschädigungsanspruch in Höhe des Verdienstausfalls (Nettogehalt). Der Verdienstausfall wird vom Arbeitgeber gezahlt, der sich dann aber die geleisteten Zahlungen per Antrag von der zuständigen Behörde erstatten lassen kann.

  1. Wie ist es bei Selbständigen und Freiberuflern während der Quarantäne?

Anders als das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt das Infektionsschutzgesetz (IFSG) auch für Selbständige und Freiberufler. Sie erhalten somit auf Antrag auch den Verdienstausfall ersetzt. Ruht ihr Betrieb oder ihre Praxis, werden ihnen zudem die weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang ersetzt. Die Zahlung erfolgt jeweils rückwirkend am Monatsersten für den vergangenen Monat.

  1. Ist man verpflichtet eine Dienstreise anzutreten?

Ob ein Arbeitnehmer grundsätzlich zu Dienstreisen verpflichtet ist, hängt von den Regelungen im Arbeitsvertrag ab. Aber auch wenn dies der Fall ist, muss die Weisung, eine konkrete Dienstreise zu machen, „billigem Ermessen“ entsprechen. Dafür müssen die betrieblichen Interessen an der Dienstreise mit den Interessen des Arbeitnehmers abgewogen werden. Bei Reisen in Gebiete mit Corona-Virus-Fällen kommt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und dem Schutz der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers eine große Bedeutung zu. Muss von einer erheblichen Gefährdung des Arbeitnehmers ausgegangen werden, entspricht die Anordnung einer Dienstreise im Regelfall nicht billigem Ermessen. Dies ist insbesondere bei einer offiziellen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das entsprechende Gebiet der Fall. Der Arbeitnehmer ist dann berechtigt, die Dienstreise zu verweigern. Momentan besteht ohnehin ein generelles Flugreiseverbot bzw. eine Ausgangsbeschränkung.

  1. Darf man als Arbeitnehmer zu Hause bleiben, wenn die Kita oder Schule geschossen ist?

Wenn Kindergärten oder Schulen vorsorglich geschlossen werden, um eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern bzw. einzudämmen, können die Eltern im Notfall – also wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht – zu Hause bleiben, um ihre Kinder zu betreuen. Es ist dann im Einzelfall zu klären, ob sie für diese Zeit weiter Anspruch auf ihr Gehalt haben oder nicht. Nach § 616 BGB bleibt der Vergütungsanspruch erhalten, wenn der Arbeitnehmer für einen überschaubaren Zeitraum unverschuldet aus persönlichen Gründen seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Der Arbeitnehmer muss also alles Zumutbare unternehmen, um eine anderweitige Betreuung des Kindes zu ermöglichen. Die Anwendbarkeit von § 616 BGB kann aber im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Alternativ kommt je nach den konkreten Umständen der Abbau von Überstunden oder die Arbeit von zu Hause aus (Home Office) in Betracht.

  1. Erhalte ich mein Geld zurück, wenn Konzerte usw. abgesagt werden?

Werden  Konzerte, Veranstaltungen oder Ähnliches wegen Corona abgesagt, bekommt der Kunde im Regelfall sein Geld zurück, da die bei Kauf der Karte vereinbarte Gegenleistung nicht erbracht wird. Auch bei einer Verschiebung des Termins gilt im Regelfall nichts anderes, da der Kunde keinen anderen Termin akzeptieren  muss. Bei Dauerkarten erhält man anteilig das Geld zurück.

  1. Darf ich von einer gebuchten Reiche ohne Kosten zurücktreten

Allgemein gilt, dass man einer Pauschalreise – bei einer individuell gebuchten Reise gilt dies nicht – vor Antritt der Reise jederzeit zurücktreten kann. Bestimmte Gründe müssen nicht angeben werden. Allerdings hat der Reiseveranstalter dann Anspruch auf eine „angemessene Entschädigung“. Dies steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 651 h BGB) und meist auch noch im Reisevertrag bzw. in den AGB des Reiseveranstalters. Die Höhe von Stornokosten bei Rücktritt vom Reisevertrag sind in den AGB’s festgelegt. Die Höhe der Pauschalen muss sich dabei nach folgenden Faktoren richten:

  • Zeitraum zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn (je früher man storniert, desto geringer sind die Stornogebühren)
  • Höhe der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters (weil die Reise nicht durchgeführt wird und der Reiseveranstalter daher bestimmte Aufwendungen für Flug, Hotel und Ausflüge nicht hat)
  • Höhe der erwarteten Ersparnis durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen (weil der Reiseveranstalter den frei gewordenen Platz bei der Reise an einen anderen Kunden verkaufen kann, z.B. als Last-Minute-Angebot)

In den meisten Reiseverträgen bzw. AGB stehen solche Pauschalen. Meist sehen die Regelungen etwa wie folgt aus:

bis 42 Tage vor Reiseantritt (also bis 6 Wochen vorher):                     20 % des Reisepreises

vom 41. bis 30. Tag vor Reiseantritt (also bis 4 Wochen vorher):       30 % des Reisepreises

vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt (also bis 2 Wochen vorher):       40 % des Reisepreises

vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt (also bis 1 Woche vorher):            60 % des Reisepreises

vom 6. bis 3. Tag vor Reiseantritt:                                                      75 % des Reisepreises

ab 2 Tage vor Reiseantritt:                                                                 80 % des Reisepreises

am Tag des Reiseantritts:                                                                   100 % des Reisepreises

Gibt es eine solche Regelung ausnahmsweise nicht, wird die Höhe der zu zahlenden Entschädigung nach folgenden Kriterien bestimmt:

  • Höhe des Reisepreises
  • abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen
  • abzüglich dessen, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt.

Der Kunde kann verlangen, dass er eine Begründung für die Höhe der verlangten Entschädigung bekommt.

Große Unterschiede zwischen der gesetzlichen Regelung und den Regelungen in den AGB der Reiseveranstalter gibt es somit nicht.

  1. Gibt es Fälle, in denen man keine Stornokosten zahlt?

Wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Anreise an den Urlaubsort erheblich beeinträchtigen, sind keine Stornokosten zu zahlen. Solche Umstände liegen vor, wenn der Reisende keinen Einfluss auf sie hat und sich die Folgen mit zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermeiden lassen. Liegt für das Land des Urlaubsortes zum Beispiel eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vor, gehen Gerichte im Regelfall vom Vorliegen solcher Umstände aus. Gleiches gilt für Kriegshandlungen, Terrorakte, Epidemien und Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdbeben oder Wirbelstürme.

  1. Muss ich Stornokosten bei Umbuchungen zahlen?

Eine Umbuchung ist letztendlich nichts anderes als eine Stornierung der ursprünglichen Reise und die Buchung einer neuen Reise. Sonderregelungen im Gesetz gibt es hierzu nicht. In den Reiseverträgen bzw. AGB der Reiseveranstalter wird aber meist auf die Regelungen zum Reiserücktritt verwiesen. Lediglich bei geringfügigen Änderungen (z.B. Austausch eines Teilnehmers durch einen anderen) wird oft nur ein Bearbeitungsentgelt von rund 30 € verlangt.

  1. Wie sieht es mit der Ausübung des Umgangsrechts mit den Kindern aus?

Eine einheitliche Lösung hierzu gibt es nicht. Fest steht jedoch, dass der eine Elternteil den Corona-Virus nicht zu eigenen Zwecken missbrauchen darf, um den Umgang zu vereiteln. Vorrang hat immer das Kindeswohl. Ist zum Beispiel ein Kind oder ein Elternteil mit dem Virus infiziert, hatte das Kind oder der Elternteil Kontakt mit einem erkrankten oder kommt das Kind von einem Risikogebiet und steht unter Quarantäne oder leidet das Kind oder der betreuende Elternteil an Erkältungssymptomen oder Fieber so ist es sinnvoll auf den persönlichen Kontakt zu Außenstehenden zu verzichten, wozu auch der umgangsberechtigte Elternteil gehört. Eine zeitweise Aussetzung des Umgangs ist in solchen Fällen ratsam. Es kann und sollte auch zwischen den Elternteilen vereinbart werden, dass die ausgefallenen Umgangszeiten nachgeholt werden.