- Allgemeines zur Antragstellung
Der Antrag für die Zuteilung eines Kitaplatzes ist bei der zuständigen Kommune oder dem zuständigen Landkreis geltend zu machen.
Der Antrag sollte immer schriftlich eingereicht werden. Sofern die Behörde Vordrucke bereitstellt, sollten diese verwendet werden. Der Eingang des Antrags soll zudem bestätigt werden. Der Antrag muss das Alter des Kindes enthalten und es muss angegeben werden, ab welchem Datum der Platz benötigt wird. Wenn eine Berufstätigkeit oder andere Gründe (z.B. Studium, Schule, Berufsausbildung, Fortbildung) einen Platz dringend erforderlich machen, sollte dieses ebenfalls angegeben werden. Dies erleichtert dann die Rechtsverfolgung. Zwingend ist die Angabe solcher Gründe aber nur bei Kindern im ersten Lebensjahr. Wenn eine bestimmte Kita gewünscht wird, kann dies in dem Antrag ebenfalls angegeben werden. Allerdings hat man einen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Platzes nur, wenn in der betreffenden Kita auch Plätze verfügbar sind.
Der Antrag sollte so früh wie möglich eingereicht werden, damit die Behörde den Bedarf nach Kitaplätzen rechtzeitig planen kann. Das Gesetz selbst sieht zwar keine konkrete Antragsfrist vor. Allerdings ist es ratsam, mindestens 3 Monate, besser 6 Monate, bevor der Platz benötigt wird, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Schaden kann es nicht, wenn man etwa 6 Wochen vor dem Termin noch einmal auf den dringenden Bedarf eines Platzes hinweist.
- Was tun, bei erhaltener Absage?
Eine Absage wird die Behörde immer dann erteilen, wenn keine ausreichend freie Plätze zur Verfügung stehen. Darüber hinaus wird es auch dazu kommen, dass Kommunen Plätze anbieten, die nicht dem Bedarf der Kinder oder Eltern entsprechen. Dies können z.B. zu weit vom Wohnort entfernt liegende Plätze oder Plätze mit zu geringem zeitlichem Betreuungsumfang sein.
Zwar greift seit dem 1. August 2013 der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz. Eine Klage auf Zuteilung eines Platzes ist aber nur dann erfolgreich, wenn die Behörde tatsächlich verfügbare refinanzierte Plätze zur Verfügung hat. Dies wird in der Regel allerdings nicht der Fall sein, wenn eine entsprechende Absage erteilt wurde.
- Hat man einen Anspruch auf Kostenerstattung für einen privat organisierten Platz?
Kann die Kommune keinen bedarfsgerechten Platz anbieten, „verwandelt“ sich der Anspruch auf Bereitstellung eines Platzes in einen Kostenerstattungsanspruch. Die Eltern haben dann die Möglichkeit, sich die Betreuung ihres Kindes privat zu organisieren. Dies kann in einer privaten Kindertagesstätte oder bei einer privaten Tagesbetreuung erfolgen. Die Kosten hierfür können dann als Ersatz verlangt werden, vgl. VG Mainz, Urteil v. 10. Mai 2012 – 1 K 981/11.MZ und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2012 – 7 A 10671/12.
- Welche Kosten entstehen, bei einer Klage?
Das Verfahren vor den Gerichten ist kostenfrei. Gerichtskosten entstehen nicht. Wird ein Anwalt in Anspruch genommen, entstehen aber Anwaltsgebühren. Diese richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden nach dem Streitwert berechnet. Die Höhe der Gebühren hängen vom Einzelfall ab.
- Verdienstausfall als Schadensersatz
Es besteht auch die Möglichkeit, Verdienstausfall geltend zu machen. Dies hat der BGH in einer Entscheidung bejaht, vgl. BGH vom 20.10.2016, Az: III ZR 278/15. Wenn ein Elternteil eine Arbeitsstelle zum Beispiel nicht antreten kann, weil kein oder kein bedarfsgerechter Platz zur Verfügung gestellt wurde, kann Schadensersatz verlangt werden. Der Schaden ist in der Regel der Verdienstausfall, den die betreffende Person erleidet. Wer allerdings Schadensersatz verlangt, muss auch nachweisen, dass die Tätigkeit tatsächlich hätte aufgenommen werden können und dass daraus ein konkreter Schaden entstanden ist.