Frohe Weihnachten und guten Rutsch ins Jahr 2014!
Die Rechtsanwaltskanzlei Vergho · Donaubauer · Dr. Vergho wünscht allen Mandanten und Freunden besinnliche [...]
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Steuerehrlichkeit und Steuersünden sind seit geraumer Zeit überall ein Gesprächsthema, insbesondere seit „schweizerische CDs“ im Umlauf sind und vom Staat teuer angekauft werden, um Steuerhinterziehung im großen Stil - meist durch „Schwarzgeld“ in der Schweiz - aufzuklären. Prominente Namen, zuletzt Uli Hoeneß als Präsident des FC Bayern München, sind in aller Munde. Während diese millionenschweren Steuerhinterziehungen nur von wenigen Reichen vorgenommen werden, eröffnet sich für Viele auf einem anderen Feld die „Schweiz des kleinen Mannes“. Dabei soll die Rede sein von Vertragsleistungen ohne Rechnung, von klassischer Schwarzarbeit.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 14.11.2013 in einem Urteil entschieden, dass auch ein nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehender Mischkonsum von Cannabis und Alkohol die Annahme mangelnder Fahreignung rechtfertigt.
Das AG Hamburg hat in einem brandaktuellen Beschluss vom 24.07.2013 darauf hingewiesen, dass es in so genannten Filesharing-Fällen, die außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begangen werden, einen Gegenstandswert in Höhe von 1.000,00 € für angemessen hält. Dies hat zur Folge, dass sich hierdurch die im vom AG Hamburg zu entscheidenden Fall streitgegenständlichen Anwaltsgebühren auf rund 155,00 € reduzieren. Das AG Hamburg begründet seine Rechtsauffassung ausdrücklich mit dem am 28.06.2013 beschlossenen Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (BT Drucksache 17/13057).
Die Windenergie ist gerade auch in der Region Eichstätt derzeit ein großes Thema. Diverse Gemeinden planen Standorte. Üblicherweise werden Windenergieanlagen auf speziell ausgewiesenen Flächen im Außenbereich errichtet. Oft sind die Standorte landwirtschaftliche Nutzflächen. Da die Windenergieanlage meist nur einen kleinen Teil eines landwirtschaftlichen Grundstücks umfasst, kann der Rest der Fläche weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Das Zurverfügungstellen von Flächen für Windenergieanlagen ist deshalb eine interessante Zusatzeinnahmequelle für Grundstückseigentümer. Gleichzeitig gehen damit jedoch rechtliche Risiken einher, die vor Abschluss eines Vertrages zu berücksichtigen sind.
Durch die Verpflichtung zur Ausgleichung von Vorempfängen unter Abkömmlingen kann es zu einer unterschiedlichen Verteilung des Nachlasses trotz gleicher Erbquoten kommen. Unser Erbrecht geht grundsätzlich davon aus, dass Kinder zu gleichen Teilen erben, § 1924 Abs. 4 BGB. Etwas anderes gilt, wenn der Erblasser durch Testament eine abweichende Regelung trifft. Häufig übertragen Eltern schon zu Lebzeiten (nicht nur aus steuerrechtlichen Gründen) Vermögen auf Kinder. Dabei handelt es sich oft um so genannte Ausstattungen im Sinn von § 1624 BGB. Wird bei Zuwendung einer solchen Ausstattung nicht angeordnet, dass das Erhaltene nicht auszugleichen sein soll, dann muss sie unter Abkömmlingen mit gleicher Quote im Erbfall berücksichtigt werden, § 2055 BGB.
Im Zuge der Steuer-Affäre um Uli Hoeneß wird rechtspolitisch heftig Kritik an der Regelung der strafbefreienden Selbstanzeige aus § 371 AO geübt. Diese sei eine abzuschaffende Besonderheit des Steuerstrafrechts und widerspreche gerade in schweren Fällen, wenn es etwa um mehr als eine Million Euro hinterzogener Steuern geht, dem Gerechtigkeitsgefühl.
Nach dem Beschluss des Großen Senats des BGH vom 29.03.2012 (GSSt 2/11), dass sich ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt, nicht nach § 299 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr) strafbar machen kann, da er bei der Wahrnehmung der ihm in übertragenen Aufgaben weder als Amtsträger noch als Beauftragter anzusehen ist, hat das Bundesgesundheitsministerium reagiert und plant die Einführung einer neuen Strafvorschrift gegen Korruption bei Ärzten. Geregelt werden soll das Ganze in den §§ 70, 128 und 307 c des SGB V. Die Strafvorschrift soll vergleichbar den Bestechungsdelikten des StGB als Antragsdelikt (§ 301 StGB) ausgestaltet werden und zielt nicht nur exklusiv auf Ärzte ab, sondern sämtliche Leistungserbringer im Gesundheitswesen.
Seit Tagen berichten die Medien über den Fall des Oscar Pistorius. Pistorius wird vorgeworfen seine Freundin Reeva Steenkamp mit drei Schüssen durch die verschlossene Badezimmertür in Kopf, Arm und Hüfte ermordet zu haben. Er selbst dagegen behauptet, aus Versehen geschossen zu haben, da er seine Freundin für einen Einbrecher hielt, der sich im Badezimmer eingeschlossen hat.
Der Organspendeskandal in Göttingen verschärft sich in juristischer Hinsicht. Wie verschiedenen Presseberichten zu entnehmen ist, sitzt ein ehemaliger Transplantationsmediziner der Universität Göttingen seit Freitag, den 11.01.2013 in Untersuchungshaft. Der Vorwurf ist hart: versuchter Totschlag in neun Fällen! Der Arzt soll Krankenakten manipuliert haben, wodurch einzelne Patienten auf Wartelisten nach oben rückten und hierdurch innerhalb kürzester Zeit ein Spendeorgan erhielten. Andere Patienten, die lebensbedrohlicher erkrankt gewesen seien, sollen dagegen aufgrund der Manipulationen kein Spendeorgan erhalten haben. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig sieht hierin den dringenden Tatverdacht des versuchten Totschlages begründet, da der Arzt aufgrund seiner Kenntnisse als Transplantationsmediziner den Tot der nicht berücksichtigten Patienten billigend in Kauf genommen hat.