Handel mit Gebrauchter Software: BGH ruft EuGH an
Die Rechtslage sei klar und eindeutig. Mit dieser Begründung hatte der 6. Senat des OLG München in seiner Entscheidung vom 03.07.2008 die Zulassung der Revision zum BGH im Hinblick auf die hochumstrittene Rechtsfrage abgelehnt, ob und inwieweit der Handel mit Computersoftware bzw. Softwarelizenzen, die online in den Verkehr gebracht wird, urheberrechtlich rechtmäßig ist und entschieden, dass derartige Software nicht ohne Zustimmung des Softwareherstellers weitergegeben werden darf. So klar ist die Sache jedoch offensichtlich nicht. Jedenfalls hat der BGH die Revision zugelassen und die Rechtsfrage jetzt dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.