Neue Düsseldorfer Tabelle – Deutliche Anhebung des Kindesunterhalts ab Januar 2010
Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Einkommensteuergesetz von 1.932,00 € auf 2.184,00 € erhöht. Nach § 1612 a BGB ist der doppelte monatliche Kinderfreibetrag auf 364,00 € angestiegen. Ausgehend davon erhöhen sich die Bedarfsbeträge in der neuen Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2010).