Wichtige rechtliche Fragen und Antworten rund um das Corona-Virus
Hat man einen Lohnanspruch während einer Quarantänezeit? Sollte der Betroffene [...]
Hat man einen Lohnanspruch während einer Quarantänezeit? Sollte der Betroffene [...]
Steuerehrlichkeit und Steuersünden sind seit geraumer Zeit überall ein Gesprächsthema, insbesondere seit „schweizerische CDs“ im Umlauf sind und vom Staat teuer angekauft werden, um Steuerhinterziehung im großen Stil - meist durch „Schwarzgeld“ in der Schweiz - aufzuklären. Prominente Namen, zuletzt Uli Hoeneß als Präsident des FC Bayern München, sind in aller Munde. Während diese millionenschweren Steuerhinterziehungen nur von wenigen Reichen vorgenommen werden, eröffnet sich für Viele auf einem anderen Feld die „Schweiz des kleinen Mannes“. Dabei soll die Rede sein von Vertragsleistungen ohne Rechnung, von klassischer Schwarzarbeit.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem am 21.07.2011 verkündeten Urteil entschieden, dass es einen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit darstellt, wenn ein Arbeitnehmer Missstände in einem Betrieb öffentlich macht und deswegen fristlos gekündigt wird (vgl. SZ vom 21.07.2011). Konkret ging es um eine Altenpflegerin, die ihren Arbeitgeber des Betruges beschuldigt hat, weil er aufgrund Personalmangels angeblich nicht in der Lage war, die Bewohner eines Pflegeheimes ordnungsgemäß zu betreuen. Der Altenpflegerin wurde darauf hin fristlos gekündigt. Anders als die deutschen Gerichte sah der EGMR in der Kündigung einen Verstoß gegen das Menschenrecht der Meinungsfreiheit.
Nach bisheriger Rechtslage verfällt ein nicht genommener Urlaub spätestens am 31. März des Folgejahres, auch wenn er infolge von Krankheit nicht genommen werden konnte. Von diesem Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof, dem sich auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat, eine wesentliche Einschränkung vorgenommen: