BGH-Urteil vom 12.07.2018 – Erben bekommen Zugang zum Facebook-Konto
Zum Sachverhalt: Vor sechs Jahren starb die 15-jährige Tochter der [...]
Zum Sachverhalt: Vor sechs Jahren starb die 15-jährige Tochter der [...]
Mit dieser Frage hatte sich der BGH bereits im Jahre [...]
Die Menschen nutzen heutzutage sehr oft das Internet, um Einkäufe [...]
Durch die Verpflichtung zur Ausgleichung von Vorempfängen unter Abkömmlingen kann es zu einer unterschiedlichen Verteilung des Nachlasses trotz gleicher Erbquoten kommen. Unser Erbrecht geht grundsätzlich davon aus, dass Kinder zu gleichen Teilen erben, § 1924 Abs. 4 BGB. Etwas anderes gilt, wenn der Erblasser durch Testament eine abweichende Regelung trifft. Häufig übertragen Eltern schon zu Lebzeiten (nicht nur aus steuerrechtlichen Gründen) Vermögen auf Kinder. Dabei handelt es sich oft um so genannte Ausstattungen im Sinn von § 1624 BGB. Wird bei Zuwendung einer solchen Ausstattung nicht angeordnet, dass das Erhaltene nicht auszugleichen sein soll, dann muss sie unter Abkömmlingen mit gleicher Quote im Erbfall berücksichtigt werden, § 2055 BGB.
Wer sich von seinem Ehegatten trennen möchte, sollte seine Rechtsnachfolge überdenken. In aller Regel wird eine Änderung angezeigt sein. An einem Beispiel mag dies veranschaulicht werden: