Bewertungen im Internet – Was ist zulässig und was nicht und wie kann man dagegen vorgehen?
Im Internet gibt es zahlreiche Bewertungsportale. Oftmals werden diese Portale [...]
Im Internet gibt es zahlreiche Bewertungsportale. Oftmals werden diese Portale [...]
Das AG Hamburg hat in einem brandaktuellen Beschluss vom 24.07.2013 darauf hingewiesen, dass es in so genannten Filesharing-Fällen, die außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begangen werden, einen Gegenstandswert in Höhe von 1.000,00 € für angemessen hält. Dies hat zur Folge, dass sich hierdurch die im vom AG Hamburg zu entscheidenden Fall streitgegenständlichen Anwaltsgebühren auf rund 155,00 € reduzieren. Das AG Hamburg begründet seine Rechtsauffassung ausdrücklich mit dem am 28.06.2013 beschlossenen Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (BT Drucksache 17/13057).
Das Bundesjustizministerium will einen Gesetzesentwurf vorlegen, der die Möglichkeit einschränken soll, dass gerade im Internet Bagatellverstöße massenhaft mit hohen Abmahnkosten abgemahnt werden können. Adressaten des Gesetzesentwurfs sollen Anwaltskanzleien sein, die sich geradezu darauf spezialisiert haben Urheberrechts- und Wettbewerbsverstöße, die über das Internet begangen werden, „aufzuspüren“ und mit horrenden Kosten im Namen und im Auftrag eines Konkurrenten abzumahnen. Die Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger will deshalb im Gebührenrecht der Rechtsanwälte die entscheidenden „Stellschrauben“ ändern, um die Abmahnkosten gering zu halten.
Ein hochinteressantes Urteil hat der BGH am 12.05.2010 zur Haftung eines WLAN-Anschlussinhabers für über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung getroffen. Die Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor, aber schon die Pressemitteilung des BGH klingt viel versprechend. Dies insbesondere zum Thema Anwaltskosten bei Massenabmahnungen wegen illegalen Musikdownload.