Bundesverfassungsgericht: Kein Beweisverwertungsverbot bei polizeilicher Anordnung einer Blutentnahme bei fehlendem richterlichem Bereitschaftsdienst
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich in einem erst jetzt veröffentlichten Beschluss vom 24.02.2011 (Az. 2 BvR 1596/10; 2 BvR 2346/10) erneut mit der Frage eines Beweisverwertungs-verbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme zu be-schäftigen. In den der Entscheidung zugrunde liegenden Fällen ging es jeweils um eine von Poli-zeibeamten angeordnete Blutentnahme aufgrund des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt ohne rich-terlichen Beschluss. Entscheidende Besonderheit in beiden Fällen war, dass die Tatzeiten jeweils an einem Sonntag waren, an denen nach den gerichtlichen Feststellungen kein richterlicher Bereit-schaftsdienst erreichbar war. Das BVerfG sah es als nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden an, dass die mit den jeweiligen Fällen beschäftigten Fachgerichte ein Beweisverwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen den in § 81 a Abs. 2 StPO geregelten Richtervorbehalt ablehnten.