BGH präzisiert die Anforderungen an eine Patientenverfügung
Durch den BGH-Beschluss vom 06.07.2016, Az: XII ZB 61/16, hat [...]
Durch den BGH-Beschluss vom 06.07.2016, Az: XII ZB 61/16, hat [...]
Wie viele andere Versicherungen gewähren oftmals auch Krankenkassen, egal ob gesetzlich oder privat, Leistungen sehr restriktiv. Es wird die Notwendigkeit medizinischer Maßnahmen in Frage gestellt, Ärzte werden budgetiert, Kranken(tage)geld wird nicht gewährt, Kuranträge werden abgelehnt, Nebenkosten wie Fahrtkosten werden verweigert, etc. Nicht immer ist dies rechtmäßig. Versicherte und auch Leistungserbringer müssen dann um Ihr Recht kämpfen. Dies ist allerdings bisweilen sehr kompliziert, da die vielen Vorschriften/Regelungen unseres Gesundheitssystems kaum noch zu überschauen sind.
Ein interessantes Urteil hat der EuGH am 10.07.2014 zu sog. „Legal Highs“ getroffen. Hierunter versteht man Kräutermischungen, Lufterfrischer, Badesalze, etc., die zu Rauschzwecken konsumiert werden. Die „Legal Highs“ haben dieselbe/ähnliche Wirkungen wie Betäubungsmittel. Sie fallen jedoch zum Teil nicht unter das Betäubungsmittelgesetz, da die synthetischen Zusammensetzungen oftmals nicht im Anhang der verbotenen Substanzen zum BtmG enthalten sind.
Der Organspendeskandal in Göttingen verschärft sich in juristischer Hinsicht. Wie verschiedenen Presseberichten zu entnehmen ist, sitzt ein ehemaliger Transplantationsmediziner der Universität Göttingen seit Freitag, den 11.01.2013 in Untersuchungshaft. Der Vorwurf ist hart: versuchter Totschlag in neun Fällen! Der Arzt soll Krankenakten manipuliert haben, wodurch einzelne Patienten auf Wartelisten nach oben rückten und hierdurch innerhalb kürzester Zeit ein Spendeorgan erhielten. Andere Patienten, die lebensbedrohlicher erkrankt gewesen seien, sollen dagegen aufgrund der Manipulationen kein Spendeorgan erhalten haben. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig sieht hierin den dringenden Tatverdacht des versuchten Totschlages begründet, da der Arzt aufgrund seiner Kenntnisse als Transplantationsmediziner den Tot der nicht berücksichtigten Patienten billigend in Kauf genommen hat.
Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil vom 07.05.2012 (Az. 151 Ns 169/11, NJW 2012, 2128) die religiös motivierte Beschneidung eines Jungen durch einen muslimischen Arzt als strafbare Körperverletzung bewertet. Den im Verfahren angeklagten Arzt hat es jedoch dennoch freigesprochen, weil dieser einem sog. Verbotsirrtum erlegen sei. Der Angeklagte habe guten Gewissens gehandelt und ging fest davon aus, kein Unrecht zu tun. Aufgrund der ungeklärten Rechtslage war dieser Irrtum unvermeidbar. Das Urteil ist unseres Erachtens falsch und in den entscheidenden Punkten oberflächlich. Ärgerlich ist darüber hinaus, dass das Urteil durch den Freispruch nicht über eine höchstrichterliche Rechtsprechung revidiert werden kann, weil die Staatsanwaltschaft (aus unerklärlichen Gründen) kein Rechtsmittel eingelegt hat.
Am 16.01.2012 wurde vom Bundesjustizministerium und Bundesgesundheitsministerium der Entwurf für ein Patientenrechte-Gesetz vorgestellt. In dem Entwurf sollen die Rechte von Patienten insbesondere bei Arzthaftungsfällen gestärkt werden. Das geplante Gesetz bringt jedoch kaum Änderungen zu der bereits geltenden Rechtslage.
Patienten sollen zukünftig im Hinblick auf Behandlungsfehler von Ärzten nach einem neuen Gesetzesentwurf der Bundesregierung besser geschützt werden. Nach dem Willen von Gesundheitsminister Daniel Bahr und Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, deren beiden Häuser sich für den Gesetzesentwurf verantwortlich zeigen, sollen insbesondere Krankenkassen bei der Suche nach einem Ärztepfusch behilflich sein. Außerdem soll es eine Beweislasterleichterung zugunsten des Patienten bei groben Behandlungsfehlern geben. Das Patientenrechte-Gesetz soll Anfang 2013 in Kraft treten und soll zunächst nur für Kassenpatienten gelten.
Angesichts der immer älter werdenden Gesellschaft stellt sich verstärkt die Frage, ob und wie Menschen Vorsorge treffen können, wenn sie selbst nicht mehr in der Lage sind, rechtsverbindliche Entscheidungen für sich zu treffen. Von einem Tag auf den anderen oder auch schleichend kann die Fähigkeit zur selbstbestimmten Lebensführung verloren gehen. Die Annahme, dass dann nahe Angehörige automatisch notwendige Entscheidungen rechtlich verbindlich treffen können, ist falsch. Ohne entsprechende Vorsorge hätte dann das Betreuungsgericht das Sagen. Diesem Problem lässt sich mit zweierlei Möglichkeiten begegnen:
Im Arzthaftungsrecht sind Behandlungsfehler eines Arztes oftmals nicht offensichtlich. Vielmehr hegen Patienten erstmal nur den Verdacht, dass eine Behandlung nicht lege artis erfolgt ist. Ein Verdacht reicht jedoch für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Arzt nicht. Um einen Schadensersatz durchsetzen zu können, muss der Patient vielmehr nicht nur einen Schaden darlegen, sondern grundsätzlich auch vollumfänglich den ärztlichen Fehler nachweisen. Dies gelingt in aller Regel nur über ein ärztliches Gutachten.
Bei alten und psychisch kranken Menschen, die aufgrund Ihres Zustandes teilweise nicht mehr in der Lage sind, sich selbst vor Unfällen zu schützen, stellt sich in Pflegeheimen und Betreuungseinrichtungen regelmäßig die haftungsrelevante Frage, ab wann als Sturzprophylaxe beispielsweise Fixierungen oder ein Bettgitter angebracht werden müssen. In zwei interessanten Fällen haben sich das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 13.07.2010, Az.: I-24 U 16/10) und das OLG Köln (Beschl. v. 05.05.2010, Az. 5 W 10/10) mit dieser Frage beschäftigt.