Aktuelle Änderungen in der StVO
Am 19.10.2017 sind einige Änderungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) in [...]
Am 19.10.2017 sind einige Änderungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) in [...]
Wie heute berichtet wurde, ist Oli Kahn vom Amtsgericht Traunstein [...]
Verkehrsordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr wie Geschwindigkeitsüberschreitungen und Abstandsverstöße kommen alltäglich vor. Die Tatsache, dass man beispielsweise geblitzt wurde, bedeutet jedoch nicht zwingend, dass man auch ein Bußgeld bezahlen muss und Punkte in Flensburg bekommt. Es gibt nämlich vielfältige Möglichkeiten, sich gegen den Vorwurf, eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben, zu wehren.
Verkehrsminister Ramsauer plant eine Reform des Punktesystems in Flensburg (vgl. SZ vom 09.02.2012). Der Entzug der Fahrerlaubnis soll bereits bei 8 Punkten möglich sein. Dafür soll es aber pro Delikt nur maximal 2 Punkte geben. Außerdem soll es für jedes Delikt eine eigene Tilgungsfrist geben. Bisher kann die Fahrerlaubnis erst ab 18 Punkte entzogen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht aus Leipzig hat in drei Urteilen vom 25.08.2011 dem sog. „Führerscheintourismus“ einen weiteren Riegel vorgeschoben. Beim „Führerscheintourismus“ geht es um die Problematik, dass Personen, denen in der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde, versuchen, durch den Erwerb einer Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraums diese Entziehung zu umgehen. Hierbei wollen sich die „Führerscheintouristen“ den in den EG-Führerschein-Richtlinien verbriefen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zu Nutze machen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich in einem erst jetzt veröffentlichten Beschluss vom 24.02.2011 (Az. 2 BvR 1596/10; 2 BvR 2346/10) erneut mit der Frage eines Beweisverwertungs-verbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme zu be-schäftigen. In den der Entscheidung zugrunde liegenden Fällen ging es jeweils um eine von Poli-zeibeamten angeordnete Blutentnahme aufgrund des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt ohne rich-terlichen Beschluss. Entscheidende Besonderheit in beiden Fällen war, dass die Tatzeiten jeweils an einem Sonntag waren, an denen nach den gerichtlichen Feststellungen kein richterlicher Bereit-schaftsdienst erreichbar war. Das BVerfG sah es als nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden an, dass die mit den jeweiligen Fällen beschäftigten Fachgerichte ein Beweisverwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen den in § 81 a Abs. 2 StPO geregelten Richtervorbehalt ablehnten.
Am 28.10.2010 ist das Gesetz zur Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen vom 24.02.2005 in Kraft getreten. Damit gibt es nunmehr eine gesetzliche Grundlage für die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden wegen Verkehrsverstößen im europäischen Ausland. Bisher konnten Bußgeldbescheide aus dem Ausland nur dann in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden, wenn ein Vollstreckungsabkommen auf völkerrechtlicher Ebene mit dem betreffenden Staat vorlag. Ein derartiges Abkommen bestand beispielsweise mit Österreich und Holland. Mit anderen EU-Staaten dagegen nicht, weshalb eine Vollstreckung von Bußgeldbescheiden auch aus EU-Ländern in der Bundesrepublik nicht möglich war. Das so genannte europäische Geldsanktionsgesetz ändert diese Rechtslage jetzt grundlegend.
Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 09.07.2010 (Az: 2 SsRs 220/09) im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens die §§ 2 Abs. 3a S. 1, 2; 49 Abs. 1 Ziff. 2 StVO für verfassungswidrig erklärt. Die dort geregelte bußgeldbewehrte Winterbereifungspflicht sei zu unbestimmt und verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG. Für die Betroffenen sei nicht eindeutig erkennbar, welche Reifen als „ungeeignete Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen“ anzusehen sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem erst jetzt mitgeteilten Beschluss vom 12. August 2010 (Az. 2 BvR 1447/10) die Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen auf der Grundlage von § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als verfassungskonform angesehen und eine diese Problematik betreffende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Zumindest die verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen im Verkehrsrecht ist damit zulässig.
Niedersachsens Justizminister Bernd Busemann (CDU) will über eine Bundesratsinitiative den in § 81 a Abs. 2 StPO verankerten Richtervorbehalt bei Blutentnahmen abschaffen (Quelle). Hierbei erhält er Zustimmung von Bayerns Justizministerin Beate Merk (CSU) und BGH Präsident Klaus Tolksdorf (Quelle). Alle Befürworter wollen durch die Abschaffung des Richtervorbehalts vor allem eine starke Vereinfachung der Ermittlungsverfahren bei massenhaft vorkommenden Trunkenheitsfahrten erreichen. Aufgrund des relativ geringen Eingriffs in die Freiheitsrechte des Einzelnen sei eine Streichung des Richtervorbehalts bei einer Blutentnahme gemessen an dem hierdurch erreichten praktischen Nutzen auch vertretbar.