EuGH Urteil von 2017 – Nutzung illegaler Streams nun eindeutig rechtswidrig
Lange galt es als rechtliche Grauzone: Das Ansehen illegaler Streams [...]
Lange galt es als rechtliche Grauzone: Das Ansehen illegaler Streams [...]
Mit dieser Frage hat sich nun der BGH beschäftigt und [...]
Der BGH hat in einem wichtiges Grundsatzurteil zum Thema Filesharing vom 08.01.2014 (Az. I ZR 169/12-BearShare) entschieden, dass der Anschlussinhaber für illegales Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden kann, solange er keine Anhaltspunkte dafür hat, dass sein Internetanschluss für Urheberrechtsverletzungen missbraucht wurde. Hintergrund dieser Entscheidung ist der Grundsatz, dass Volljährige für ihre Handlungen grundsätzlich selbst verantwortlich sind und die Überlassung des Internetanschlusses auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen beruht. Eine automatische Störerhaftung des Anschlussinhabers ist unter diesen Gesichtspunkten aus Sicht des BGH nicht gerechtfertigt.
Das AG Hamburg hat in einem brandaktuellen Beschluss vom 24.07.2013 darauf hingewiesen, dass es in so genannten Filesharing-Fällen, die außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begangen werden, einen Gegenstandswert in Höhe von 1.000,00 € für angemessen hält. Dies hat zur Folge, dass sich hierdurch die im vom AG Hamburg zu entscheidenden Fall streitgegenständlichen Anwaltsgebühren auf rund 155,00 € reduzieren. Das AG Hamburg begründet seine Rechtsauffassung ausdrücklich mit dem am 28.06.2013 beschlossenen Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (BT Drucksache 17/13057).
In einem viel beachteten Grundsatzurteil hat der BGH am 15.11.2012 entschieden, dass Eltern für illegales Filesharing Ihrer minderjährigen Kinder grundsätzlich nicht haften, wenn die Kinder über das Verbot der rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt wurden. Laut Pressemitteilung des BGH erfordert die elterliche Aufsichtspflicht keine ständige Überwachung der Kinder. Strengere Kontrollmaßnahmen sind nur dann erforderlich, wenn es konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Kinder gibt.
Das Amtsgericht München bejaht eine Haftung einer pflegebedürftigen Rentnerin für eine über ihren Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung und verurteilt dieselbe zur Bezahlung von Abmahnkosten in Höhe von ca. 650 € (vgl. SZ vom 24.12.2011). Dies obwohl die Rentnerin selbst keinen PC hat und auch kein WLAN System unterhält. Einen Internetanschluss hatte die Rentnerin nur deshalb noch, weil der Zweijahresvertrag nicht vorzeitig kündbar war. Heruntergeladen wurde ein Hooligan-Film. Trotzdem sah das Amtsgericht eine Haftung der Rentnerin, weil die Urheberrechtsverletzung laut eines Sachverständigen zweifelsfrei über ihren Anschluss begangen wurde.
Das Bundesjustizministerium will einen Gesetzesentwurf vorlegen, der die Möglichkeit einschränken soll, dass gerade im Internet Bagatellverstöße massenhaft mit hohen Abmahnkosten abgemahnt werden können. Adressaten des Gesetzesentwurfs sollen Anwaltskanzleien sein, die sich geradezu darauf spezialisiert haben Urheberrechts- und Wettbewerbsverstöße, die über das Internet begangen werden, „aufzuspüren“ und mit horrenden Kosten im Namen und im Auftrag eines Konkurrenten abzumahnen. Die Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger will deshalb im Gebührenrecht der Rechtsanwälte die entscheidenden „Stellschrauben“ ändern, um die Abmahnkosten gering zu halten.
Ein hochinteressantes Urteil hat der BGH am 12.05.2010 zur Haftung eines WLAN-Anschlussinhabers für über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung getroffen. Die Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor, aber schon die Pressemitteilung des BGH klingt viel versprechend. Dies insbesondere zum Thema Anwaltskosten bei Massenabmahnungen wegen illegalen Musikdownload.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem heutigen Urteil zur Vorratsdatenspeicherung die deutsche Regelung im Telekommunikationsgesetz (TKG) für verfassungswidrig und nichtig erklärt (Az.: 1 BvR 256/08 u.a.). Die anlasslose Speicherung von praktisch sämtlichen Verkehrsdaten von Telefondiensten für sechs Monate sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies allerdings nur auf der gegenwärtigen gesetzlichen Grundlage aus § 113a, b TKG und § 110 g StPO, da der Gesetzgeber dort seiner Verantwortung für die Begrenzung und Verwendungszwecke nicht nachgekommen und weit über die europarechtliche Zielsetzung hinausgegangen sei. Schlechthin unvereinbar mit dem Grundgesetz sei eine anlasslose Speicherung dagegen nicht.